E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 10 35: Obergericht

Der Text handelt von einem Fall von Beleidigung und Bedrohung, bei dem der Angeklagte G.________ freigesprochen wurde. Der Kläger V.________ hat Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt, da er der Meinung war, dass die Bedrohungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Nach einer ausführlichen Untersuchung des Vorfalls kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Handlungen von G.________ nicht als Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches betrachtet werden konnten. Die Berufung wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden V.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 10 35

Kanton:LU
Fallnummer:22 10 35
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 10 35 vom 25.06.2010 (LU)
Datum:25.06.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär.
Schlagwörter : Unterhalt; Ehefrau; Unterhaltspflicht; Klägers; Beklagten; Beistandspflicht; Unterhaltspflichten; Unterhaltsanspruch; Kinder; Wiederverheiratung; Kammer; Berner; Gesuchstellers; Unterhaltsbeiträge; ======================================================================; Urteilsabänderungsverfahren; Obergericht; Rechtsprechung; Entscheid; FamPra; Hausheer/Spycher; Handbuch; Unterhaltsrechts; Parteien; Lehrmeinung
Rechtsnorm:Art. 159 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 285 ZGB ;
Referenz BGE:79 II 137;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts 22 10 35

Art. 159 Abs. 3, 278 Abs. 2 und 285 ZGB. Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau ist grundsätzlich gleichrangig. Beistandspflicht der neuen Ehefrau. Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder ist prioritär.



======================================================================



In einem Urteilsabänderungsverfahren führte das Obergericht zur Frage, wie sich die Wiederverheiratung des Klägers auf die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber auswirkt, Folgendes aus:



Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid der II. Kammer vom 06.03.2000 i.S. S.c.A.S. [02 99 17, teilweise publiziert in FamPra 2001 S. 594]) sind die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber der Beklagten und seiner neuen Ehefrau grundsätzlich gleichrangig (BGE 79 II 137 E. 3 S. 140; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 08.23). Der Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder der Parteien ist hingegen nach überwiegender Lehrmeinung gegenüber demjenigen der übrigen Unterhaltsberechtigten prioritär (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 10). Jedenfalls ist die neue Ehefrau des Gesuchstellers aufgrund der im Eherecht (Art. 159 ZGB) und Kindesrecht (Art. 278 Abs. 2 ZGB) verankerten Beistandspflicht gehalten, diesem bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu helfen und sich notfalls entsprechend einzuschränken (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 159 ZGB N 43). Vom unterhaltspflichtigen Kläger und dessen neuer Ehefrau, welche bei Eheschluss seine Unterhaltspflichten kannte, können besondere Anstrengungen verlangt werden, damit die Unterhaltsbeiträge in der bisherigen Höhe entrichtet werden können (BGE 79 II 137 E. 3b S. 140; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 364). Allerdings findet die eheliche Beistandspflicht der neuen Ehefrau des Gesuchstellers dort ihre Grenze, wo ihm auch ohne die Wiederverheiratung die Bezahlung der Alimente nicht mehr möglich wäre, weil die neue Ehefrau nicht indirekt die Beklagte unterstützen muss (ZR 93 [1994] Nr. 6 S. 24 f.; BJM 1999 S. 38, 40 f.). Es ist also zu prüfen, ob der Kläger als Alleinstehender in der Lage wäre, die gesprochenen Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Dabei ist sein Notbedarf als Einzelperson zu berechnen, wobei der Tatsache der Wohngemeinschaft mit der neuen Ehefrau beim Grundbetrag nicht im Sinne einer Halbierung Rechnung zu tragen ist, ansonsten diese indirekt an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin beitragen würde.



II. Kammer, 25. Juni 2010 (22 10 35)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.